Je nach Umständen des Einzelfalls könnten separate Abreden bestehen, nämlich einerseits das Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und der Arbeitgeberin, andererseits die Bonusabrede zwischen dem Arbeitnehmer und der Bonusplanpartei. Fraglich sei, gegen wen der Arbeitnehmer seine Ansprüche aus dem Bonusprogramm geltend machen müsse (gegen die Arbeitgeberin oder gegen die den Bonus ausrichtende Drittgesellschaft oder gegen beide). Hierzu bestünden in der Lehre unterschiedliche Meinungen.