6.1.2 Auch in einem Arbeitsvertragsverhältnis müsse die Arbeitgeberseite nicht zwingend aus einund derselben Partei bestehen. Insbesondere in Konzernverhältnissen sei es denkbar und zulässig, dass ein Arbeitnehmer ein oder mehrere Vertragsverhältnisse mit mehreren Gesellschaften eingehe. Je nach Umständen des Einzelfalls könnten separate Abreden bestehen, nämlich einerseits das Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und der Arbeitgeberin, andererseits die Bonusabrede zwischen dem Arbeitnehmer und der Bonusplanpartei.