6. Die Beklagte richtet sich im Weiteren gegen den Entscheid der Vorinstanz, wonach sie dem Kläger das Eigentum an 111'447 Aktien der J.________ zu verschaffen habe. Umstritten ist dabei zunächst, ob die Beklagte für diese Forderung überhaupt passivlegitimiert ist. 6.1 Die Vorinstanz bejahte die Passivlegitimation der Beklagten zusammengefasst aus folgenden Gründen (act. 72 E. 8-8.4.5):