Ein klagbarer Anspruch auf eine Abgangsentschädigung ist bereits aus diesem Grund nicht erstellt. Auf die übrigen Argumente der Beklagten ist folglich nicht weiter einzugehen. 5.7 Nach dem Gesagten ist die Berufung in diesem Punkt begründet. Der angefochtene Entscheid ist insofern aufzuheben und die Klage ist vollständig abzuweisen, soweit sie auf Zahlung einer Abgangsentschädigung an den Kläger lautete. Mithin ist die dem Kläger in Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids zugesprochene Summe von CHF 449'000.95 auf CHF 222'400.95 (CHF 449'000.95 ./. CHF 226'600.00) zu reduzieren.