Objektive Anhaltspunkte nannte er jedoch auch für diese These nicht, sodass die Behauptung als reine (und zudem unsubstanziierte) Spekulation zu betrachten und daher unbeachtlich ist. Es bleibt daher dabei, dass die Beklagte dem Kläger (subjektiv) aus in dessen Person liegenden Gründen und nicht aus Rentabilitäts- (oder anderen) Gründen gekündigt hat. Aus einer allenfalls bestehenden Praxis der Beklagten zur Ausrichtung von Abgangsentschädigungen bei betriebsbedingten Entlassungen kann der Kläger folglich nichts für sich ableiten.