Tatsächlich hat er dies nicht einmal behauptet. Im erstinstanzlichen Verfahren führte er lediglich aus, die Beklagte habe die von M.________ erhobenen Vorwürfe als Vorwand genutzt, um ihn als "Bad Leaver" erscheinen zu lassen und so seine finanziellen Ansprüche im Zusammenhang mit den J.________-Aktien und den "C-Aktien" der G.________ zu vereiteln (vgl. act. 9 Rz 59). Objektive Anhaltspunkte nannte er jedoch auch für diese These nicht, sodass die Behauptung als reine (und zudem unsubstanziierte) Spekulation zu betrachten und daher unbeachtlich ist.