5.6.3 Vorliegend hat die Beklagte dem Kläger aufgrund verschiedener (vermeintlich) strafbarer Handlungen, für die sie ihn verantwortlich machte, gekündigt. Diese Vorkommnisse konnte sie zwar nicht in allen für eine fristlose Kündigung entscheidenden Facetten beweisen, weshalb die fristlose Kündigung letztlich als ungerechtfertigt zu betrachten ist (vgl. vorne E. 3.16). Der Kläger hat aber auf der anderen Seite auch nicht dargetan, dass es sich dabei um eine (verschleierte) betriebsbedingte Kündigung gehandelt hat (so auch die Vorinstanz in act. 72 E. 6.2 a.E.). Tatsächlich hat er dies nicht einmal behauptet.