werden, wie wenn er "ordnungsgemäss" entlassen worden wäre. Das ist zwar insofern richtig, als der Arbeitnehmer, dem ungerechtfertigt fristlos gekündigt wurde, gestützt auf Art. 337c Abs. 1 OR Anspruch auf Ersatz dessen hat, was er verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist beendet worden wäre. Dies bedeutet aber lediglich, dass die Kündigung zur Berechnung der finanziellen (Schadenersatz-)Ansprüche gedanklich von einer fristlosen in eine ordentliche umgewandelt wird. Am Kündigungsgrund ändert sich dadurch aber nichts.