5.6 Die Beklagte bestreitet – wie schon im erstinstanzlichen Verfahren – auch in ihrer Berufung nicht grundsätzlich, dass es die von V.________ in seiner E-Mail vom 25. März 2013 geschilderte Praxis gibt bzw. gegeben hat. Sie argumentiert jedoch, diese Praxis habe für den Kläger keine Gültigkeit gehabt, weil sie nur für Mitarbeiter gelte, denen aus Rentabilitätsgründen und nicht aufgrund ihres Verhaltens oder ihrer beruflichen Leistungen gekündigt worden sei.