Urteil des Bundesgerichts 4A_356/2011 vom 9. November 2011 E. 7.4). Ob sich dies auch auf Abgangsentschädigungen übertragen lässt bzw. was dies für den vorliegenden Fall bedeutet, müsste demnach erst noch hergeleitet werden. Vorliegend kann auf weitere Ausführungen dazu indessen verzichtet werden, weil, wie noch zu zeigen sein wird, die aufgrund der E-Mails erstellte – und letztlich auch unbestritten gebliebene – Praxis der Beklagten entgegen der Ansicht der Vorinstanz auf den Fall des Klägers ohnehin nicht anwendbar ist.