Der Kläger leitete seinen Anspruch im erstinstanzlichen Verfahren stattdessen aus einer angeblich bei der Beklagten bestehenden Praxis ab. Dieser Argumentation ist die Vorinstanz – gestützt auf den in E. 5.1 wiedergegebenen E-Mail-Wechsel zwischen dem Kläger und V.________ – gefolgt.