___ Jahre alt und hatte etwas mehr als 20 Jahre bei der Beklagten gearbeitet. Damit erfüllt er die Kriterien für einen gesetzlichen Abfindungsanspruch nicht. Anspruch auf eine Abgangsentschädigung hat er folglich nur, wenn er beweisen kann, dass eine solche auch für den Fall seiner Entlassung vor Erreichen des 50. Altersjahrs vereinbart bzw. geschuldet war. Eine schriftliche oder ausdrückliche mündliche Vereinbarung zu diesem Thema bestand unbestrittenermassen nicht. Der Kläger leitete seinen Anspruch im erstinstanzlichen Verfahren stattdessen aus einer angeblich bei der Beklagten bestehenden Praxis ab.