5.4 Der Kläger wurde am tt.mm.jjjj geboren (vgl. act. 1A/11) und arbeitete vom 11. April 1994 bis 5. März 2014 bei der Beklagten (act. 1A/5 und 1A/6). Aufgrund der ungerechtfertigten fristlosen Kündigung ist der Kläger indessen so zu stellen, wie wenn keine fristlose, sondern eine ordentliche Kündigung ausgesprochen worden wäre (vgl. act. 72 E. 4.1), sodass von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses erst am 30. Juni 2014 (nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist) auszugehen ist. Der Kläger war mithin im Zeitpunkt seiner Entlassung ________ Jahre alt und hatte etwas mehr als 20 Jahre bei der Beklagten gearbeitet.