339c Abs. 1-3 OR). Auf die Voraussetzung des Mindestalters oder der Mindestanstellungsdauer kann vertraglich zugunsten des Arbeitnehmers verzichtet werden. Solche Vereinbarungen ändern jedoch, gleich wie Vereinbarungen betreffend die Höhe der Abgangsentschädigung gemäss Art. 339c Abs. 1 OR, nichts an der Anwendbarkeit von Art. 339c Abs. 3 OR, der die Kürzung oder den Wegfall der Entschädigung regelt (Portmann/Rudolph, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 339b OR N 1).