der Abgangsentschädigung sei jedoch keine Usanz nachgewiesen worden und die Beklagte sei auch nicht zum Gegenbeweis zugelassen worden, dass es bei ihr keine solche Usanz gebe. Folglich sei dem Kläger keine Abgangsentschädigung zuzusprechen. Das angefochtene Urteil sei willkürlich und verletze das Recht der Beklagten auf Beweis (act. 73 Rz 60 ff.).