Ferner gehe es auch nicht darum, ob der Kläger auf eine Mitteilung habe vertrauen dürfen. Auf ein berechtigtes Vertrauen komme es nur an, wenn gestützt darauf Dispositionen getätigt oder bestimmte Handlungen vorgenommen würden. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Es gehe einzig darum, ob ein vertraglicher Anspruch auf eine Abgangsentschädigung bestehe oder nicht. Ein arbeitsrechtlicher Anspruch könne sich aus einer Usanz ergeben. Bezüglich Seite 34/64