Ob es sich dabei um eine ordentliche oder fristlose Kündigung gehandelt habe, spiele keine Rolle. Die Folgerungen der Vorinstanz, bei ordentlicher Kündigung hätte der Kläger die Abgangsentschädigung erhalten, sei daher willkürlich. Es liege kein Beweis dafür vor – und widerspreche auch jeder Plausibilität –‚ dass die Beklagte bei verhaltensbedingten Kündigungen eine Abgangsentschädigung entrichten würde. Die Beklagte habe V.________ als Zeugen offeriert, welcher hätte bestätigen können, dass es konzernweit keine Praxis zu Abgangsentschädigungen bei verhaltensbedingten Kündigungen gegeben habe.