auch nur diesen Fall betriebsbedingter Entlassungen (was sich auch aus dem von ihm verwendeten Terminus „layoffs“ ergebe) und keine Kündigungen, die aus Gründen erfolgt seien, welche der Mitarbeiter zu vertreten habe. Das habe selbst der Kläger in Rz 140 der Klage bestätigt. Die Entlassung des Klägers sei nicht im Rahmen einer Restrukturierung bzw. zur Steigerung der Profitabilität des Unternehmens, sondern aufgrund der Verfehlungen des Klägers erfolgt. Ob es sich dabei um eine ordentliche oder fristlose Kündigung gehandelt habe, spiele keine Rolle.