5.2 Die Beklagte bringt dagegen unter anderem vor, die Vorinstanz habe ignoriert, dass der Kläger in seiner Anfrage ausdrücklich festgehalten habe, dass sich diese nur auf Entlassungen beziehe, die erfolgt seien, um die Profitabilität des Unternehmens zu steigern, und nicht wegen Fehlern oder der Leistungen der Mitarbeitenden. Entsprechend betreffe die Antwort von V.________ auch nur diesen Fall betriebsbedingter Entlassungen (was sich auch aus dem von ihm verwendeten Terminus „layoffs“ ergebe) und keine Kündigungen, die aus Gründen erfolgt seien, welche der Mitarbeiter zu vertreten habe.