Nach Treu und Glauben habe der Kläger darauf vertrauen dürfen, dass diese Praxis auch für ihn gelte. Falls die Beklagte den Kläger ordnungsgemäss entlassen hätte, hätte sie ihm diese Abgangsentschädigung somit ebenfalls zukommen lassen müssen. Da die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses ungerechtfertigt gewesen sei, sei der Kläger so zu stellen, wie wenn das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäss aufgelöst worden wäre.