Gerade jene Arbeitnehmer, welche die Höchstgrenze der Abgangsentschädigung von 24 Jahren (ergebe das Maximum von einem Jahressalär) erreichen würden, hätten regelmässig Kaderpositionen inne. Ausserdem sei eine Abgangsentschädigung bei Kaderleuten noch eher üblich als bei Mitarbeitern ohne Kaderstelle. V.________ habe bei seiner Auskunft denn auch nicht zwischen Mitarbeitern mit und ohne Kaderstelle unterschieden. Nach Treu und Glauben habe der Kläger darauf vertrauen dürfen, dass diese Praxis auch für ihn gelte.