V.________ habe gegenüber dem Kläger in seiner E-Mail vom 25. März 2013 bestätigt, wie sich die Praxis der J.________ zur Abgangsentschädigung für Mitarbeiter der Beklagten (ehemals "H.________ AG Europe") gestaltet habe. Weder N.________ (ehemals Prokurist und heute Mitglied der Geschäftsleitung und Direktor der Beklagten) noch Y.________ (damals Associate General Counsel der I.________) hätten dieser Aussage V.________s widersprochen. Gerade jene Arbeitnehmer, welche die Höchstgrenze der Abgangsentschädigung von 24 Jahren (ergebe das Maximum von einem Jahressalär) erreichen würden, hätten regelmässig Kaderpositionen inne.