Dabei dürfe sie aber den Betrag nicht unterschreiten, der dem Lohn des Arbeitnehmers für zwei Monate entspreche. Wenn keine konkrete Regelung getroffen worden sei, so sei sie vom Richter unter Würdigung aller Umstände nach seinem Ermessen festzusetzen, dürfe aber den Betrag nicht übersteigen, der dem Lohn des Arbeitnehmers für acht Monate entspreche. 5.1.2 Am 25. März 2013 um 17:08 Uhr habe der Kläger an V.________, CFO der J.________ und Verwaltungsrat der Beklagten, mit Kopie an N.________ Folgendes geschrieben: