5.1.1 Gemäss Art. 339b Abs. 1 OR habe ein Arbeitnehmer, welcher mindestens 50 Jahre alt sei und 20 oder mehr Dienstjahre beim selben Arbeitgeber gearbeitet habe, einen Anspruch auf eine Abgangsentschädigung. Nach Art. 339c Abs. 1 OR könne die Höhe der Entschädigung durch schriftliche Abrede bestimmt werden. Dabei dürfe sie aber den Betrag nicht unterschreiten, der dem Lohn des Arbeitnehmers für zwei Monate entspreche.