5. Die Beklagte beanstandet sodann, dass die Vorinstanz dem Kläger eine Abgangsentschädigung in der Höhe von CHF 226'600.00 zzgl. Zins zu 5 % ab 5. März 2014 zugesprochen hat. 5.1 Die Vorinstanz begründete den Anspruch des Klägers auf eine Abgangsentschädigung zusammengefasst wie folgt (act. 72 E. 7-7.2):