4.2 Dasselbe gilt hinsichtlich des Arbeitszeugnisses (act. 72, Dispositiv-Ziff. 1.3). In diesem Zusammenhang beanstandet die Beklagte lediglich das Enddatum des Arbeitsverhältnisses und das Ausstellungsdatum des Zeugnisses und zwar mit der Begründung, dass bei gerechtfertigter fristloser Kündigung auf das effektive Enddatum abzustellen sei und nicht auf das hypothetische Enddatum im Falle einer ordentlichen Kündigung (act. 73 Rz 89). Nachdem der angefochtene Entscheid in Bezug auf die fristlose Kündigung zu bestätigen ist, ist diesen Rügen die Grundlage entzogen.