4.1 Aufgrund der ungerechtfertigten fristlosen Kündigung sprach die Vorinstanz dem Kläger Schadenersatz in der Höhe von CHF 94'900.95 sowie eine Entschädigung gestützt auf Art. 337c Abs. 3 OR in der Höhe von CHF 127'500.00, je zuzüglich Zins, zu (act. 72 E. 4 und E. 6). Die Höhe der Schadenersatzzahlung wird von der Beklagten nicht beanstandet (act. 73 Rz 55 f.) und hinsichtlich der Pönalentschädigung übt sie lediglich pauschale Kritik: Diese sei aufgrund der schwerwiegenden Verfehlungen des Klägers "massiv überhöht"; Seite 32/64