3.16 Bei diesem Ergebnis kommt es nicht mehr darauf an, ob es sich nun um eine sogenannte Verdachtskündigung gehandelt hat, wie die Vorinstanz annahm (und was die Beklagte ebenfalls beanstandet [act. 73 Rz 48]). So oder anders konnte die Beklagte weder beweisen, dass die von ihr geltend gemachten Kündigungsgründe sich tatsächlich wie von ihr behauptet ereignet haben, noch ist davon auszugehen, dass sie ihrer Untersuchungspflicht ausreichend nachgekommen ist. Mithin erweist sich die fristlose Kündigung – wie bereits die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat – als ungerechtfertigt, sodass die Berufung der Beklagten in diesem Punkt abzuweisen ist.