3.15.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ausführungen der Beklagten nicht geeignet sind, die Erwägungen der Vorinstanz zum internen Untersuchungsverfahren der Beklagten infrage zu stellen. Vielmehr ist aufgrund der Behauptungen der Beklagten davon auszugehen, dass sie die Vorwürfe gegenüber dem Kläger nicht ergebnisoffen abgeklärt und dem Kläger auch das rechtliche Gehör nur unzureichend gewährt hat, weshalb sich die Befragung der von ihr dazu offerierten Zeugen erübrigt (vgl. vorne E. 3.6).