Wenn sie schliesslich argumentiert, sie sei aufgrund ihrer Fürsorgepflicht gegenüber ihren anderen Mitarbeitern zu raschem Handeln gezwungen gewesen (act. 3 Rz 53), ist ihr entgegenzuhalten, dass sie dieser Fürsorgepflicht ohne Weiteres auch mit einer vorläufigen Freistellung des Klägers hätte nachkommen können. Eine fristlose Kündigung war aus diesem Grund jedenfalls nicht geboten.