3.15.2 Im Übrigen gelangte die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass die Beklagte bei der Abklärung der Vorwürfe gerade aufgrund der Vorgeschichte von M.________ (achtmonatige Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen und anschliessender Kündigung des Arbeitsverhältnisses) und dessen Auseinandersetzung mit dem Kläger besonders kritisch hätte sein müssen. Dagegen bringt die Beklagte denn auch nichts vor. Wenn sie schliesslich argumentiert, sie sei aufgrund ihrer Fürsorgepflicht gegenüber ihren anderen Mitarbeitern zu raschem Handeln gezwungen gewesen (act. 3