Damit hätte der Kläger aber auch gemäss der Darstellung der Beklagten durchaus konkrete Angaben zum angeblichen Inhalt der Pakete gemacht. Anstatt den Kläger aber aufzufordern, er solle seine Behauptungen belegen, hat ihm die Beklagte von vornherein keinen Glauben geschenkt. Mehr noch: Sie scheint offenbar damals wie heute der Auffassung zu sein, allein das Abstreiten der Vorwürfe an sich sei als Renitenz zu werten, die eine fristlose Kündigung gerechtfertigt habe. Dies beweist aber gerade ihre Voreingenommenheit, denn mit dieser Logik hatte der Kläger von vornherein keine Chance, sich selbst zu entlasten.