organisieren zu können. Vielmehr hätte es der Beklagten oblegen, ein angemessenes und faires Untersuchungsverfahren aus eigener Initiative sicherzustellen. Soweit sie im Übrigen behauptet, die Verteidigung des Klägers habe sich auf unglaubwürdiges, pauschales Bestreiten beschränkt, widerspricht sie sich gleich selbst: So behauptete sie nämlich auch, der Kläger habe angegeben, in den Paketen hätten sich Spielwaren für seine Kinder im Wert von CHF 5.00 bis 30.00 befunden. Damit hätte der Kläger aber auch gemäss der Darstellung der Beklagten durchaus konkrete Angaben zum angeblichen Inhalt der Pakete gemacht.