Damit wiederholt die Beklagte im Wesentlichen nur ihre eigene Würdigung des Konfrontationsgesprächs mit dem Kläger, wonach dessen Gegendarstellung "wahrheitswidrig und unglaubwürdig" gewesen sei. Dies hilft ihr nicht weiter, da es vorliegend gerade darum geht, ob sie aufgrund eines angemessenen Untersuchungsverfahrens und somit zu Recht zu diesem Schluss gelangte. Was sie in diesem Zusammenhang an Fakten vorträgt, genügt offenkundig nicht. Insbesondere ist nicht relevant, ob der Kläger aktiv verlangt hat, Gelegenheit zum Sammeln von Entlastungsbeweisen zu erhalten oder einen Beistand Seite 31/64