Sie stellt sich indessen auf den Standpunkt, der Kläger habe, als er mit den Vorwürfen konfrontiert worden sei, jedes Fehlverhalten kategorisch in Abrede gestellt und wahrheitswidrig und unglaubwürdig behauptet, in den Paketen hätten sich bloss Spielwaren für seine Kinder im Wert von CHF 5.00 bis 30.00 befunden. Er habe weder nach einem Beistand verlangt noch um Zeit zum Sammeln entlastender Beweismittel gebeten. Seine Verteidigung habe sich auf unglaubwürdiges und pauschales Bestreiten beschränkt (act. 73 Rz 50).