3.15.1 Die Beklagte bestreitet nicht, dass die interne Untersuchung lediglich zwei Tage dauerte, sie den Kläger nur ein einziges Mal unvorbereitet und mündlich mit den Vorwürfen konfrontierte und ihm keine Gelegenheit gab, seinerseits entlastendes Beweismaterial zu beschaffen und vorzulegen oder sich (rechtlichen) Beistand zu suchen. Sie stellt sich indessen auf den Standpunkt, der Kläger habe, als er mit den Vorwürfen konfrontiert worden sei, jedes Fehlverhalten kategorisch in Abrede gestellt und wahrheitswidrig und unglaubwürdig behauptet, in den Paketen hätten sich bloss Spielwaren für seine Kinder im Wert von CHF 5.00 bis 30.00 befunden.