3.15 Soweit die Beklagte schliesslich die Auffassung vertritt, wonach sie alle Untersuchungspflichten erfüllt habe, die Verfehlungen des Klägers "hinreichend erstellt" gewesen seien und sie den Kläger pflichtgemäss mit den Vorwürfen konfrontiert habe (act. 73 Rz 50-53), kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden.