___ ein "gutes Wort" einzulegen, wozu der Kläger ohnehin nicht verpflichtet war. Eine fristlose Kündigung wäre aufgrund der in act. 6/2 geschilderten Ereignisse jedenfalls nicht gerechtfertigt gewesen. 3.14 Als Zwischenfazit ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangte, dass die Beklagte ein Fehlverhalten des Klägers, das eine fristlose Kündigung gerechtfertigt hätte, nicht nachweisen konnte.