Konkret hätte er M.________ ausrichten sollen, dass der Kläger für M.________ kein gutes Wort in den USA hinsichtlich dessen Aktien einlegen würde und der Kläger M.________ kein gutes Arbeitszeugnis ausstellen könne, wenn dieser den Kläger persönlich angreife. Weiter soll es um eine allfällige Gegenanzeige des Klägers gegangen sein, die M.________ viel Geld kosten könne (act. 6/2). Ein solches Verhalten wäre zwar sicherlich nicht gerade professionell, letztlich aber einigermassen harmlos gewesen. Dies betrifft insbesondere den Verzicht, für M.________ ein "gutes Wort" einzulegen, wozu der Kläger ohnehin nicht verpflichtet war.