Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass – auch hier – eine fristlose Kündigung selbst dann nicht gerechtfertigt gewesen wäre, wenn die Behauptungen gemäss act. 6/2 als erstellt betrachtet würden. Gemäss act. 6/2 soll L.________ damals angegeben haben, dass der Kläger Druck auf ihn ausgeübt habe, damit er M.________ anrufe und ihm die "Drohungen" des Klägers übermittle. Konkret hätte er M.__