Auch ist unklar, was L.________ damit meinte, wenn er sagte, sie ("wir") hätten nach dem von ihm protokollierten Gespräch Fragen zum Protokoll gestellt und er habe angeben müssen, was ungefähr der Ablauf gewesen sei. Jedenfalls passt dies – wie auch die übrigen Aussagen von L.________ zum Ablauf des Gesprächs vom 3. März 2014 – nicht zur Darstellung der Beklagten, wonach Seite 30/64 man L.________ lediglich neutral und sachbezogen zu den Vorwürfen befragt und er dann spontan die Ausführungen gemäss act. 6/2 gemacht habe.