Dazu stellte im Übrigen auch die Beklagte keine Ergänzungsfragen. Ohnehin ist das meiste von dem, was L.________ sagte, diffus und unverständlich. So konnte er keine klaren Angaben mehr dazu machen, wie das Gespräch vom 3. März 2014 überhaupt abgelaufen sein soll. Dass er zunächst beim Kläger gewesen sein soll, wenn es eigentlich darum ging, dass man den Kläger "raushaben" wollte, macht keinen Sinn. Sollte es – wie von der Beklagten behauptet – darum gegangen sein, die Vorwürfe von M.________ gegenüber dem Kläger zu verifizieren, leuchtet ein solches Vorgehen erst recht nicht ein. Auch ist unklar, was L.______