Aufgrund seiner Aussagen zur Frage, ob Druck auf ihn ausgeübt worden sei, ergeben sich zudem klar die Erwartungen, welche die Beklagte in diesem Zusammenhang dem Zeugen gegenüber hatte und dieser offenbar deutlich spürte. Zu den eigentlichen Vorwürfen der Beklagten, die mithilfe seiner Aussage hätten bewiesen werden sollen (dass nämlich L.________ vom Kläger dazu gezwungen worden sei, M.________ "Drohungen" weiterzuleiten), sagte der Zeuge nichts. Insbesondere blieb offen, ob dies zu den Punkten gehörte, an die er sich erinnern konnte oder gerade nicht. Dazu stellte im Übrigen auch die Beklagte keine Ergänzungsfragen.