manche Punkte könne er sich erinnern und an andere nicht (act. 45 Ziff. 18). Auf die Frage, ob das Gespräch stattgefunden habe, antwortete er, er erinnere sich an ein Gespräch mit dem Rechtsanwalt der Beklagten und N.________. Auch erinnere er sich daran, dass es Differenzen zwischen M.________ und dem Kläger gegeben habe und er da manchmal ins Büro des Klägers gerufen worden sei (act. 45 Ziff. 19). Als L.________ gefragt wurde, ob er die Korrektheit des "Gesprächsprotokolls" bestätigen könne, führte er aus, er könne sich nicht mehr an alles erinnern; es sei sechs Jahre her. Und weiter: "Dass es seitens der J._____