3.13.2 Im Weiteren ist zwar festzuhalten, dass die Vorinstanz die Zeugenaussagen von L.________ tatsächlich relativ oberflächlich würdigt. Insgesamt treffen ihre diesbezüglichen Erwägungen jedoch zu. So wurde L.________ in der Befragung act. 6/2 vorgelegt, worauf er das Dokument zunächst durchlas und dann erklärte, er könne sich vage daran erinnern. An Seite 29/64