6/2 geführt wurde. Beweisgegenstand ist vielmehr, ob L.________ tatsächlich vom Kläger dazu angehalten wurde, M.________ Drohungen zu übermitteln. Von den als Zeugen offerierten Personen kann einzig L.________ selbst aus eigener Wahrnehmung hierüber berichten. Mithin war von allen offerierten Beweismitteln ausschliesslich dessen Befragung als Zeuge überhaupt geeignet, um den Beweis für diese Behauptungen zu erbringen. Was die Befragung des Rechtsvertreters der Beklagten als Zeuge betrifft, kann auf E. 3.7.5 verwiesen werden. Die dort festgehaltenen Überlegungen gelten im Übrigen sinngemäss auch für N.________.