Jedenfalls erwähne die Vorinstanz mit keinem Wort, dass sie diese Beweisofferten der Beklagten zur Kenntnis genommen und aus welchen Gründen sie davon abgesehen habe, sie abzunehmen. Mit diesen Zeugen hätte die Beklagte ohne Weiteres den Beweis dafür erbringen können, dass das "Gesprächsprotokoll" vom 3. März 2014 den Inhalt des Gesprächs korrekt wiedergebe, L.________ von der Beklagten unter keinerlei Druck gesetzt worden und es einzig um die objektive und ergebnisoffene Sachverhaltsabklärung gegangen sei (act. 73 Rz 46).