Die Vorinstanz habe auch hier verkannt, dass das "Gesprächsprotokoll" vom 3. März 2014 (act. 6/2) für sich den Urkundenbeweis erbringe. Ausserdem habe sie wiederum ignoriert, dass die Beklagte zum Inhalt des "Gesprächsprotokolls" vom 3. März 2014 nebst L.________ auch N.________ und ihren Rechtsvertreter als Zeugen offeriert habe. Jedenfalls erwähne die Vorinstanz mit keinem Wort, dass sie diese Beweisofferten der Beklagten zur Kenntnis genommen und aus welchen Gründen sie davon abgesehen habe, sie abzunehmen.