3.13 Ferner bringt die Beklagte vor, es treffe entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht zu, dass der Zeuge L.________ den Inhalt des "Gesprächsprotokolls" vom 3. März 2014 nicht bestätigt habe. L.________ habe vielmehr ausgesagt, er könne sich nur noch vage an das Gespräch erinnern. An manche Punkte habe er sich noch erinnern können, an andere nicht. Jedenfalls habe er keinen einzigen Fehler im Protokoll identifiziert. Die Vorinstanz habe auch hier verkannt, dass das "Gesprächsprotokoll" vom 3. März 2014 (act. 6/2) für sich den Urkundenbeweis erbringe.