Angesichts der langen Tätigkeit des Klägers für die Beklagte hätte die Beklagte den Kläger auch in diesem Fall vor Aussprache der fristlosen Kündigung verwarnen müssen. Auch die relativ kurze ordentliche Kündigungsfrist von drei Monaten spreche gegen die Zulässigkeit einer fristlosen Kündigung ohne Vorwarnung. Die Zeugenbefragung der Eltern von M.________ habe unterbleiben können, da selbst dann, wenn diese ihre Aussagen bestätigen würden, kein Grund für eine fristlose Kündigung gegeben wäre. Die geforderte Seite 28/64